Ohne Zulassung darf in Deutschland kein Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Die Zulassung verbindet Fahrzeug, Halter, Versicherung und Kfz-Steuer miteinander – deshalb ist bei jedem Kauf, Verkauf, Umzug und jeder Stilllegung ein Gang zur Zulassungsbehörde oder ins Online-Portal nötig. Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Vorgänge, welche Unterlagen Sie jeweils brauchen und welche Pflichten Käufer und Verkäufer beim Halterwechsel haben.
Die Fahrzeugpapiere: Teil I und Teil II
Grundlage jeder Zulassung sind zwei Dokumente. Die Zulassungsbescheinigung Teil I, früher Fahrzeugschein, führen Sie beim Fahren mit. Sie enthält Halter, Kennzeichen, technische Daten und den nächsten HU-Termin. Die Zulassungsbescheinigung Teil II, früher Fahrzeugbrief, dokumentiert, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist, und gehört sicher zu Hause aufbewahrt – nie ins Handschuhfach.
Wichtig: Teil II ist kein Eigentumsnachweis im rechtlichen Sinn, wird aber im Alltag so behandelt. Ohne ihn ist ein Verkauf praktisch nicht möglich. Bei finanzierten Fahrzeugen behält die Bank den Teil II oft bis zur vollständigen Tilgung.
Halter und Eigentümer sind nicht dasselbe
Im Fahrzeugregister steht der Halter – also die Person, die das Auto nutzt und für Steuer und Versicherung verantwortlich ist. Eigentümer kann jemand anderes sein, etwa eine Bank, eine Leasinggesellschaft oder ein Familienmitglied, das das Auto bezahlt hat. Beim Kauf sollten Sie sich deshalb nicht allein auf den Namen in den Papieren verlassen, sondern prüfen, ob der Verkäufer tatsächlich verfügungsberechtigt ist. Weicht der Name in Teil II vom Verkäufer ab, fragen Sie nach dem Grund und lassen sich gegebenenfalls eine Vollmacht zeigen.
Auto anmelden: Neuzulassung und Wiederzulassung
Eine Neuzulassung betrifft Fahrzeuge, die in Deutschland noch nie zugelassen waren – also Neuwagen und Importfahrzeuge. Eine Wiederzulassung ist nötig, wenn ein bereits zugelassenes Fahrzeug vorübergehend abgemeldet war. In beiden Fällen benötigen Sie im Wesentlichen dieselben Unterlagen.
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- eVB-Nummer Ihrer Kfz-Versicherung
- Zulassungsbescheinigung Teil II und – bei Wiederzulassung – Teil I
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer
- Bei Neuwagen: Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
- Bei Importfahrzeugen zusätzlich ausländische Papiere und gegebenenfalls ein Gutachten
- Bei Vertretung: schriftliche Vollmacht und Ausweiskopie des Halters
Die Kennzeichen werden nach der Zuteilung bei einem Schilderpräger hergestellt und anschließend von der Behörde mit Stempelplakette und HU-Plakette versehen. Ein Wunschkennzeichen können Sie bei den meisten Zulassungsbehörden vorab online reservieren.
Umschreibung nach dem Autokauf
Wechselt ein Fahrzeug den Besitzer, muss es auf den neuen Halter umgeschrieben werden. Diese Pflicht liegt beim Käufer und ist unverzüglich zu erfüllen. Der Käufer braucht dafür beide Teile der Zulassungsbescheinigung, eine eVB-Nummer seiner eigenen Versicherung, seinen Ausweis, den HU-Nachweis und ein SEPA-Mandat. Der Kaufvertrag wird nicht in jedem Fall verlangt, sollte aber vorliegen.
Pflichten des Verkäufers
Wird das Auto noch angemeldet übergeben, muss der Verkäufer der Zulassungsbehörde den Verkauf unverzüglich mit Namen und Anschrift des Käufers anzeigen (Veräußerungsanzeige nach § 13 FZV). Bis zur Umschreibung bleibt er im Register als Halter eingetragen. Strafzettel, Mautforderungen oder Steuerbescheide landen dann zunächst bei ihm. Wer dieses Risiko vermeiden will, meldet das Fahrzeug vor der Übergabe selbst ab.
Umzug und Adressänderung
Ziehen Sie um, muss die neue Anschrift in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen werden – auch bei einem Umzug innerhalb derselben Stadt. Seit 2015 dürfen Sie Ihr bisheriges Kennzeichen dabei bundesweit behalten, ein Wechsel ist also freiwillig. Wollen Sie ein Kennzeichen Ihres neuen Wohnorts, wird das Fahrzeug umgemeldet und erhält neue Schilder. Teil II wird bei einer reinen Adressänderung in der Regel nicht geändert.
Auto abmelden: Außerbetriebsetzung
Mit der Abmeldung, offiziell Außerbetriebsetzung, wird das Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr genommen. Sie brauchen die Zulassungsbescheinigung Teil I und beide Kennzeichenschilder, deren Stempelplaketten entfernt werden. Teil II ist für die Abmeldung meist nicht erforderlich.
- Die Kfz-Steuer endet taggenau, das Hauptzollamt erstattet zu viel gezahlte Steuer automatisch.
- Die Zulassungsbehörde informiert die Versicherung elektronisch.
- Das Kennzeichen kann auf Antrag für eine spätere Wiederzulassung reserviert werden.
- Ein abgemeldetes Fahrzeug darf nicht auf öffentlichen Straßen abgestellt werden.
Wird ein Fahrzeug endgültig verschrottet, ist zusätzlich ein Verwertungsnachweis eines anerkannten Demontagebetriebs nötig. Wird es ins Ausland verkauft, erleichtert ein Ausfuhrkennzeichen die Überführung.
Hauptuntersuchung und Zulassung
Für eine Anmeldung oder Umschreibung muss eine gültige Hauptuntersuchung nachgewiesen werden. Ist die HU abgelaufen, verweigert die Behörde in der Regel die Zulassung, bis das Fahrzeug erneut geprüft wurde. Für die Fahrt zur Prüfstelle kann ein Kurzzeitkennzeichen genutzt werden. Auch im laufenden Betrieb sollten Sie den Termin im Blick behalten: Ist die HU mehr als zwei Monate überzogen, drohen ein Verwarnungsgeld und eine erweiterte Prüfung, bei mehr als acht Monaten ein Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Werden bei der Prüfung erhebliche Mängel festgestellt, muss das Fahrzeug innerhalb eines Monats zur Nachprüfung.
Online-Zulassung mit i-Kfz
Viele Zulassungsvorgänge lassen sich inzwischen ohne Behördentermin erledigen. Über die i-Kfz-Portale der Länder und Kommunen sind Neuzulassung, Umschreibung, Adressänderung und Abmeldung online möglich. Nach einer erfolgreichen Online-Zulassung erhalten Sie einen vorläufigen Nachweis, mit dem Sie das Fahrzeug bereits nutzen dürfen, bis die Plaketten per Post ankommen. Die genaue Frist nennt Ihre Behörde.
- Personalausweis mit aktivierter Online-Funktion und PIN
- Ein BundID-Konto beziehungsweise für Unternehmen ein Unternehmenskonto
- Smartphone mit AusweisApp oder ein Kartenlesegerät
- Fahrzeugpapiere neuerer Bauart mit freizulegenden Sicherheitscodes
- Bei Abmeldung: Kennzeichen mit Stempelplaketten, deren verdeckte Codes freigelegt werden
- Für Zahlung der Gebühren: Bankverbindung oder Online-Bezahlverfahren
Sonderkennzeichen im Überblick
- Saisonkennzeichen: Das Fahrzeug ist nur in einem festgelegten Zeitraum zwischen zwei und elf Monaten pro Jahr zugelassen. Steuer und Versicherung fallen nur für diese Monate an.
- Kurzzeitkennzeichen: höchstens fünf Tage gültig, fahrzeuggebunden, für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten.
- Ausfuhrkennzeichen: für die Überführung ins Ausland, mit eigener Versicherung und befristeter Gültigkeit.
- Rotes Kennzeichen: für Händler und Werkstätten, die wechselnde Fahrzeuge bewegen.
- E-Kennzeichen und H-Kennzeichen: für Elektrofahrzeuge beziehungsweise anerkannte Oldtimer, die damit bestimmte Vorrechte oder steuerliche Vorteile erhalten können.
Typische Fehler bei Zulassungsvorgängen
- Mit abgelaufener eVB-Nummer zur Behörde gehen – die Bestätigung ist nur begrenzt gültig.
- Teil II im Fahrzeug aufbewahren und damit Dieben die Weiterveräußerung erleichtern.
- Nach dem Umzug die Adressänderung vergessen – das kann ein Verwarnungsgeld nach sich ziehen.
- Das Auto angemeldet verkaufen, ohne die Veräußerungsanzeige abzugeben.
- Bei Vertretung ohne schriftliche Vollmacht oder ohne Ausweiskopie des Halters erscheinen.
- Ein abgemeldetes Fahrzeug weiter am Straßenrand parken.
Viele Behörden arbeiten nur noch mit Terminvergabe. Prüfen Sie vorab auf der Website Ihrer Zulassungsbehörde, welche Unterlagen sie konkret verlangt, ob ein Termin nötig ist und welche Zahlungsarten akzeptiert werden – die Anforderungen unterscheiden sich im Detail von Ort zu Ort.
Zulassung beim Autoverkauf an einen Ankäufer
Verkaufen Sie Ihr Auto an einen gewerblichen Ankäufer, stellt sich die Frage nach Ummeldung oder Veräußerungsanzeige oft gar nicht erst, weil das Fahrzeug direkt abgemeldet wird. Bei auto-verkaufen-1.de erfolgt die Abmeldung digital und kostenlos über den Partner Kfzexpresszulassung.de; die Bestätigung erhalten Sie per E-Mail. Damit endet die Kfz-Steuer, die Versicherung wird informiert, und Sie müssen keinen Behördentermin vereinbaren.
Halten Sie für den Verkauf Teil I und Teil II der Zulassungsbescheinigung sowie alle Schlüssel bereit. Liegt Teil II bei einer Bank, kann die Ablöse der Restschuld aus dem Kaufpreis abgestimmt werden – der Brief wird dann nach Eingang des Ablösebetrags freigegeben.
